Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 285
§ 285 – Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus. (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckungsbehörde ist für die Vollstreckung in bewegliche Sachen zuständig.
- Die Vollstreckung wird von Vollziehungsbeamten durchgeführt.
- Vollziehungsbeamte erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag von der Vollstreckungsbehörde.
- Der Auftrag zur Vollstreckung muss auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Der Vollstreckungsschuldner und Dritte müssen über die Ermächtigung informiert werden.